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Dokument-ID: 1019256
2.7.3 Gesetzliche Vorschriften betreffend die Bewertung
Das Rechenwerk eines Unternehmens könnte weder seine betriebswirtschaftlichen Funktionen noch die Funktion des Gläubigerschutzes erfüllen, wenn es dem Unternehmer gestattet wäre, Bilanzpositionen nach seinem Belieben zu bewerten; es wäre in einem solchen Falle dem Unternehmer beispielsweise möglich, einen alten, kaum noch leistungsfähigen Lieferwagen in die Bilanz mit EUR 50.000,– aufzunehmen und dadurch