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Dokument-ID: 622162
4.4 Eröffnung des Konkursverfahrens betreffend die Gesellschaft
Hinsichtlich der Frage, wann ein Grund für die Konkurseröffnung gegeben ist, muss unterschieden werden:
- Ist zumindest ein Gesellschafter der Offenen Gesellschaft eine natürliche Person, so liegt Konkursreife (erst) bei Zahlungsunfähigkeit vor, also wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Frist zu begleichen (§ 66 IO).
- Ist keiner der Gesellschafter eine natürliche Person (Bespiel: X-GmbH & Co-AG offene Gesellschaft), dann genügt für die Konkursreife der Offenen Gesellschaft das Vorliegen von Überschuldung (§ 67 IO; nach herrschender Ansicht muss dynamische Überschuldung [also buchmäßige Überschuldung mit zusätzlicher negativer Fortbestehensprognose] vorliegen).
- Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist.