Neu
Dokument-ID: 381982
5.2 Errichtung und Entstehung der EWIV
Die EWIV bedarf zu ihrer Gründung eines schriftlichen Vertrages, der durch alle Mitglieder in spe abgeschlossen werden muss; dieser Gründungsvertrag (Gesellschaftsvertrag) hat zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten (vgl Art 1 Abs 1, Art 5 EWIV):