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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Errichtung und Entstehung der EWIV

Die EWIV bedarf zu ihrer Gründung eines schriftlichen Vertrages, der durch alle Mitglieder in spe abgeschlossen werden muss; dieser Gründungsvertrag (Gesellschaftsvertrag) hat zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten (vgl Art 1 Abs 1, Art 5 EWIV):

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