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Dokument-ID: 575290
3.8 Rechnungslegungspflicht bei der Offenen Gesellschaft
Bezüglich der Frage einer Rechnungslegungspflicht einer OG ist auszuführen:
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als unbeschränkt Haftende), ausgenommen für freie Berufe und Land- und Forstwirte, definiert § 189 Abs 1 Z 2 UGB Umsatzschwellenwerte, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt. Demgemäß ist eine Offene Gesellschaft rechnungslegungspflichtig,