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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.5 Prospektprüfung und Billigung

Ein Wertpapierprospekt erlangt seine rechtliche Wirksamkeit erst durch die Billigung durch die FMA im Rahmen der Prospektbilligung sowie durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung. Der Wertpapierprospekt kann sowohl in einheitlicher Form als auch in mehreren Teilen erstellt werden. Ebenso unterliegen Nachträge zu bereits gebilligten Wertpapierprospekten der Billigung durch die FMA. Solche Nachträge sind vom Emittenten zu erstellen, wenn nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Abschluss des öffentlichen Angebots oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, vor der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt wesentliche neue Umstände eintreten oder sich herausstellt, dass der ursprüngliche Prospekt inhaltliche Unrichtigkeiten enthält. Der Prospekt muss gem § 7 KMG 2019 auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und anschließend unterzeichnet werden. Diese Kontrolle kann von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder Raiffeisen, der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Alternativ kann die Kontrolle auch durch ein Kreditinstitut gem § 1 Abs 1 des Bankwesengesetzes (BWG) erfolgen, sofern dieses bestimmte Geschäfte betreibt und über Eigenmittel von mehr als EUR 18,2 Mio verfügt. Dies gilt ebenfalls für Kredit- oder Finanzinstitute, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind und im Herkunftsstaat zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte befugt sind.

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