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Dokument-ID: 595585
6.8.7 Kontrollrecht der Gesellschafter
Der Gesetzgeber geht von der Vorstellung aus, dass der Kommanditist in die operative Tätigkeit der Kommanditgesellschaft in aller Regel nicht involviert ist; dieser Annahme entsprechend differenziert der Gesetzgeber bei den Kontrollrechten zwischen diesen Gesellschaftertypen: