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Dokument-ID: 736260
5.2 Zuständigkeit von Abgabebehörden
Sachliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich gem § 51 BAO aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.