1.16 Auflösung der GesbR
Die Auflösung der GesbR kann auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, durch Kündigung eines Gesellschafters oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. Weiters lässt die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung und die Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt.