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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Formwechsel

Unter dem Begriff des „Formwechsels“ wird eine Umgründung verstanden, bei welcher

  • sich die Umstrukturierung auf einen bloßen Wechsel der Rechtsform (Gesellschaftsform) des Rechtsträgers des Unternehmens beschränkt,
  • wobei der Rechtsträger nach der Umgründung mit jenem vor der Umgründung identisch ist.

Zu den bloß formwechselnden Umwandlungen gehören

  • die Umstrukturierung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft durch Aufnahme von Kommanditisten oder durch Übertritt (zumindest) eines OG-Gesellschafters in die Rolle eines Kommanditisten;
  • Umstrukturierung einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft durch Ausscheiden des letzten Kommanditisten oder durch Übertritt aller Kommanditisten in der Komplementärsrolle;
  • die Umstrukturierung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft;
  • Umstrukturierung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Essenziell ist, dass hier jeweils der Rechtsträger (die Gesamthandschaft bei der Offenen Gesellschaft und Kommanditgesellschaft, die juristische Person bei der GmbH und der Aktiengesellschaft) identisch erhalten bleibt (die juristische Person, welche als Stahlbau GmbH das „Rechtskleid“ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt, erhält durch die Umstrukturierung in die Stahlbau AG lediglich ein neues „Rechtskleid“, wird aber in ihrer Identität nicht geändert).

Keinen bloßen Formwechsel stellt der Übergang

  • von einer Personengesellschaft (OG, KG) zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) respektive
  • von einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft

dar, da eine Gesamthandschaft ihrer Art nach nicht mit einer juristischen Person identisch sein kann; aus dem selben Grund (Verschiedenheit der Art schließt Identität aus) kann auch der Übergang von einer einzelnen natürlichen Person (Einzelunternehmer) zu einer als Rechtsträger fungierenden Gesellschaft kein bloßer Formwechsel sein, was auch für den umgekehrten Weg gilt.

Ein plastisches Exempel für eine solche Unterscheidung von identitätswahrender und nicht identitätswahrender Umwandlung bildet die Gegenüberstellung

  • der Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft einerseits und
  • der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft andererseits.

Identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft
Die Identität der alten Gesellschaft mit der „umgewandelten“ ist dadurch gegeben, dass es sich jeweils um dieselbe juristische Person handelt, welche nur verschiedene „Rechtskleider“ (erst GmbH dann AG) trägt.

Nicht identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft
Ungeachtet der oberflächlichen Ähnlichkeit dieses Umstrukturierungsprozesses mit dem vorher dargestellten einer Umwandlung einer GmbH in eine AG handelt es sich hier nicht um einen bloßen Formwechsel, da der Rechtsträger „juristische Person“ (GmbH) seiner Natur nach nicht mit dem Rechtsträger „Gesamthandschaft“ (Personengesellschaft) identisch sein kann.

Die Klassifizierung einer Umstrukturierung als identitätswahrender „bloßer Formwechsel“ hat weitreichende rechtliche Konsequenzen
Da der Rechtsträger vor und jener nach der Umstrukturierung identisch sind, ist es nicht möglich, dass durch diesen Vorgang Vermögen von einem Rechtsträger auf einen anderen übertragen wird. Damit aber scheiden viele der – unten zu behandelnden – abgabenrechtlichen Probleme aus, die bei der nicht identitätswahrenden „Umgründung im engeren Sinne“ aufgrund des Übertragungsaktes anfallen.

Bei formwechselnden Umwandlungen bleibt die Identität des Unternehmens bestehen, das lediglich seine Rechtsform ändert. Rechtsformändernde Umwandlungen finden sich bspw in § 239 AktG (AG auf GmbH), § 245 AktG (GmbH auf AG), § 139 UGB (OG auf KG). Da bei diesem Umgründungstyp die juristische Person bzw die Personengesellschaft bestehen bleibt und auch keine Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfolgt, ergeben sich bereits nach allgemeinem Steuerrecht keine ertrag- oder verkehrsteuerrechtlichen Konsequenzen. Rein rechtsformwechselnde Umwandlungen werden daher vom Umgründungssteuergesetz nicht erfasst (UmgrStR Rz 407).