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Dokument-ID: 575242
2.2 Gründung der Stillen Gesellschaft
Errichtet wird die Stille Gesellschaft durch einen grundsätzlich formfreien Vertrag (Formvorschriften können sich aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben). Die Gesellschaft kann auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter zustande kommen.