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Dokument-ID: 1014044
1.4.1 Grundsätzliches zu Geschäftsführung und Vertretung bei der Offenen Gesellschaft
Der Offenen Gesellschaft liegt – als einer Personengesellschaft – das Prinzip der „Selbstorganschaft“ zugrunde, dh, organschaftliche (auf dem Gesellschaftsrecht beruhende) Träger der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft können nur Gesellschafter sein; es gibt – anders als etwa bei der GmbH – keine Möglichkeit, eine außenstehende Person mit der organschaftlichen Geschäftsführung respektive Vertretung der Gesellschaft zu betrauen.