9.1.3 Arbeitnehmerpflichten
Arbeitspflicht
Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich – sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde – meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben (RIS-Justiz RS0018175).
Der Arbeitsort kann frei vereinbart werden und im In- wie im Ausland liegen. Aufgetragene Dienstreisen sind vom Arbeitnehmer durchzuführen. Auch hat er nach Interessenabwägung einen vorübergehenden Wechsel des Dienstortes hinzunehmen.