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Walter Mika - Cornelia Perzinger - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Gebühren für Schriften

Steuergegenstand

Schriften unterliegen ausschließlich festen Gebühren (fixer Betrag, früher Stempelmarken, daher auch als Stempelgebühr bezeichnet). In § 14 des GebG findet sich eine erschöpfende Aufzählung aller gebührenpflichtigen Schriftstücke. Im Bereich der Personengesellschaften können Gebühren vor allem für folgende Vorgänge anfallen:

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