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Neu Dokument-ID: 974198

Georg Prchlik - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.5 Die Sorgfaltspflichten des Verpflichteten im Hinblick auf seine Kunden

Verpflichtete dürfen sich gem § 11 Abs 1 WiEReG bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet haben.

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