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Dokument-ID: 595475
5.4 Offene Gesellschaft
Die Offene Gesellschaft (OG; vgl §§ 105 bis 160 UGB), wird dadurch charakterisiert, dass
- sie rechtsfähig ist,
- sie eine eigene Firma besitzt und im Firmenbuch registriert ist und
- ihre Gesellschafter alle zur ungeteilten Hand persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.