2.6 Arbeitsgemeinschaft und Kartellrecht
Das Charakteristikum einer Arbeitsgemeinschaft besteht – wie eingangs dargelegt – darin, dass sich mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Aktion (zur gemeinsamen Realisierung eines Projektes) verbinden. Das Stichwort „gemeinsame Aktion“ aber ruft den Gesetzgeber des Wettbewerbsrechtes auf den Plan, der hinter einem derartigen Geschehen für gewöhnlich eine Absprache von Unternehmen zur Ausschaltung des Wettbewerbes vermutet. Damit aber ist die Frage nach einem möglichen Konflikt zwischen der Konstruktion der Arbeitsgemeinschaft und dem Kartellrecht zu beantworten.