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Dokument-ID: 575592
4.4 Geschäftsführung
Das Gesetz geht von einer Kooperation der Gesellschafter aus (vgl zB § 119 UGB, der von den Gesellschaftern zu fassende Beschlüsse anspricht), sieht für diese Kooperation jedoch keine förmliche Organisationsstruktur (wie etwa die Generalversammlung bei der GmbH) vor.