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Dokument-ID: 899146
7.5.1 Allgemeines zu den letztwilligen Verfügungen
Mit einer so genannten „letztwilligen Verfügung“ wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt.
Wird über die Erbfolge verfügt („Gustav soll mein Alleinerbe sein.“; „Gustav und Alfons sollen je die Hälfte meines Vermögens erben.“), so liegt ein Testament vor.