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Dokument-ID: 390303
2.7.6 Realteilung (Artikel V UmgrStG)
Begriff
Wenn der Austritt des Gesellschafters hingegen den Tatbestand einer Realteilung gemäß Art V UmgrStG erfüllt, liegt keine Veräußerung vor. In diesem Fall werden stille Reserven und ein Firmenwert nicht aufgedeckt, die Buchwerte sind fortzuführen.