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Dokument-ID: 1079187
8.3 Art und Höhe der Förderungen
Förderungsart
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (sonstige Geldzuwendung privatrechtlicher Art iSv § 2 Z 3 ARR 2014). Der Förderungswerber erhält also nicht bloß ein in irgendeiner Weise (etwa hinsichtlich der Verzinsung) begünstigtes Darlehen, sondern einen endgültig bei ihm verbleibenden Betrag als Einmalzahlung.