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Dokument-ID: 1009303
10.4 Begriffsbestimmungen
Die Datenschutz-Grundverordnung benutzt zur Beschreibung der von ihr erfassten Sachverhalte Begriffe, welche auch außerhalb der Rechtssprache – insbesondere in der Fachsprache der Informations- und Kommunikationstechnik – Verwendung finden, aber im Rahmen der DSGVO eine ganz spezifische Bedeutung haben sollen: Aus diesem Grunde werden die betreffenden Termini in Art 4 der Verordnung eigens definiert.