7.3 Systematik der Berufung zum Erben
Das Erbrecht gründet sich
- auf einen Erbvertrag,
- auf den letzten Willen des Verstorbenen oder
- auf das Gesetz.
Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, einem anderen ein Teil aus dem Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetz gebühren können.
Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis.
Der Erbe erwirbt das Erbrecht mit dem Tod des Verstorbenen (Erbanfall) oder mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht, es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auf seine Erben über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist.
Diese erbrechtlichen Berufungsgründe sollen im Folgenden kurz dargestellt werden, wobei – um des besseren Verständnisses willen – mit dem gesetzlichen Erbrecht begonnen wird.