3.6.3 Unterschiede im Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG
Allgemeines
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bleiben Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme sowie sonstige Wertschwankungen von Grund und Boden vor dem 01.04.2012 außer Ansatz, während diese bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu berücksichtigen sind. Wertveränderungen von Grund und Boden nach dem 31.3.2012 sind hingegen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG steuerlich relevant. Darüber hinaus sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtend anzusetzen, während bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG hierfür lediglich ein Wahlrecht besteht. Zusätzlich sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG neben den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auch die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Weiters kann bei Anwendung des § 5 EStG ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden, während dies bei § 4 Abs 1 EStG ausschließlich buchführenden Land- und Forstwirten möglich ist. Schließlich ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG auch die Zuordnung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig, was bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG nicht möglich ist (vgl EStR Rz 416).
Grund und Boden
Seit 01.04.2012 kommt es unabhängig von der Art der Gewinnermittlung bei entgeltlicher Übertragung von Grundstücken zu einer Besteuerung mit einem Sondersteuersatz von 30 % (bis 31.12.2015 25 %), soweit nicht die Regelbesteuerung beantragt wird. Die Entnahme von Grund und Boden ist seither steuerneutral.