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Dokument-ID: 1019258
2.7.4 Die Aufbewahrungspflicht betreffend Buchführungsunterlagen
Auch die bestgeführten Rechenwerke können ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gebraucht werden, auch tatsächlich (noch) verfügbar sind; der Gesetzgeber hat daher eine Aufbewahrungspflicht vorgesehen.