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Dokument-ID: 678353
5.4 Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
Auch wenn der Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit erfüllt ist und die oben genannte Ausnahmebestimmung nicht greift, kann eine beschränkende Maßnahme zulässig sein: nämlich dann, wenn die Beschränkung aufgrund „höherer“ Interessen gerechtfertigt ist.