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Dokument-ID: 390402
2.2.1 Grundsätzliches
Die Insolvenzordnung kommt zum Zuge, wenn die Krise des betreffenden Unternehmens ein Ausmaß erreicht hat, welches über das vom Unternehmensreorganisationsgesetz erfasste hinausgeht. Hier wird nun bereits die Fähigkeit des Unternehmens, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, infrage gestellt. Damit aber muss aus der Sicht des Gesetzgebers ein neues Regime in der Behandlung der Gläubiger zur Anwendung gelangen, wie die nachstehende Erwägung zeigt: