10.2 Die Gründe für die Erlassung der DSGVO
Wie unten erkennbar sein wird, stellt die DSGVO in dem Sinne kein „juristisches Kunstwerk“ dar, da ihre Regelungen oft sehr weit und wenig bestimmt formuliert sind, also einer mit Fingerspitzengefühl vorzunehmenden Auslegung bedürfen; aus diesem Grunde ist es durchaus sinnvoll, sich mit jenen prinzipiellen Erwägungen der Europäischen Union vertraut zu machen, welche diesen Regelungen zugrunde liegen. Es ist festzuhalten, dass die Erlassung der DSGVO auch eine Reaktion auf tiefgreifende gesellschaftliche und technische Entwicklungen darstellt. Die fortschreitende Digitalisierung, die zunehmende Vernetzung von Wirtschaft und Verwaltung sowie die stetig wachsende Bedeutung datenbasierter Geschäftsmodelle haben dazu geführt, dass personenbezogene Daten in einem bisher nicht gekannten Ausmaß verarbeitet, analysiert und wirtschaftlich genutzt werden. Die bestehenden, überwiegend national geprägten Datenschutzregelungen waren für diese Entwicklungen nur eingeschränkt geeignet und konnten insbesondere grenzüberschreitende Datenverarbeitungen nicht mehr kohärent erfassen.
Darüber hinaus verfolgte der europäische Gesetzgeber mit der DSGVO das Ziel, das Vertrauen der Bürger in den digitalen Binnenmarkt zu stärken. Ein hohes und unionsweit einheitliches Datenschutzniveau sollte dazu beitragen, Akzeptanz für neue Technologien, digitale Dienstleistungen und innovative Geschäftsmodelle zu schaffen. Der Schutz personenbezogener Daten wird dabei nicht nur als individuelles Abwehrrecht verstanden, sondern auch als wesentliche Voraussetzung für eine funktionierende digitale Wirtschaft und für fairen Wettbewerb innerhalb der Union.