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Dokument-ID: 1014053
1.5.2 Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft
Das gesetzliche Leitmodell für die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft stellt sich wie folgt dar:
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind grundsätzlich alle Komplementäre gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung bestimmten Komplementären übertragen, wodurch die übrigen ausgeschlossen werden.