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Dokument-ID: 678376
6.5 Rechtsfolgen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Zahlungsverkehrsfreiheit
Nach dem die Kapitalverkehrsfreiheit begründenden Art 63 Abs 1 AEUV sind alle „Beschränkungen“ des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.