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Dokument-ID: 622165
4.5 Tod eines Gesellschafters
Entsprechend dem Grundgedanken der personalistischen Struktur der Offenen Gesellschaft sieht das gesetzliche Leitmodell eine Beendigung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters (im Falle einer juristischen Person ist darunter deren Vollbeendigung zu verstehen) vor, wobei allerdings das Gesetz selbst ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gesellschaftsvertraglichen Änderung hinweist.