2.3.1 Beginn und Ende der Pflichtversicherung, Meldepflichten
Beginn der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen beginnt gem § 6 GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Diese Aufnahme ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen binnen einem Monat ab Beginn der Tätigkeit zu melden (§ 18 Abs 1 GSVG). Bei Verletzung dieser Meldepflicht wird als Beginn der Pflichtversicherung der Beginn des Jahres angenommen, in dem die maßgebliche Versicherungsgrenze erstmals überschritten wird. Sofern der Versicherte glaubhaft machen kann, dass die Tätigkeit tatsächlich erst später als zu Jahresbeginn aufgenommen wurde, gilt dieser spätere Zeitpunkt als Stichtag für den Beginn der Pflichtversicherung.