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Dokument-ID: 595575
6.8.2 Parteien des Gesellschaftsvertrages (Gesellschafter)
Als Vertragsparteien (= Gesellschafter) kommen grundsätzlich alle Individuen infrage, die Rechtsfähigkeit besitzen, also insbesondere
- natürliche Personen,
- juristische Personen wie GmbHs, Genossenschaften oder Aktiengesellschaften (eine Ausnahme gilt für die Privatstiftung, für welche die Beteiligung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin an einer eingetragenen Personengesellschaft durch § 1 Abs 2 Privatstiftungsgesetz ausgeschlossen ist; die Privatstiftung kann demnach nur Kommanditistin, aber nicht Komplementärin einer Kommanditgesellschaft werden, was die Konstruktion einer „Privatstiftung und Co KG“ nicht zulässt) und
- „quasi-juristische“ Personen wie die Offene Gesellschaft (oder eine andere KG).