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Georg Prchlik - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Kontrollrechte der Gesellschafter

Als ein Pendant zur Geschäftsführungsbefugnis sieht § 118 Abs 1 UGB ein Kontrollrecht der Komplementäre vor. Nach dieser Regelung kann sich ein Komplementär, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.

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