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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Voraussetzungen und rechtliche Konsequenzen

Für die Einbringung bestehen keine besonderen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12 ff UmgrStG definiert.

Eine Einbringung iSd § 12 Umgründungssteuergesetzes liegt vor, wenn

  • Vermögen
  • auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz
  • nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gegenleistung (siehe dazu unten)
  • einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.

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