3.4 Vertretung und Haftung der Gesellschafter für die Rechnungslegung
Unternehmensrechtliche Vertretung
Buchführung
Die Buchführungspflicht ist eine höchstpersönliche Pflicht des Unternehmers, die nicht auf andere Personen übertragen werden kann. Bei Personengesellschaften trifft die Buchführungspflicht alle voll haftenden Gesellschafter. Nur die Gesellschafter der Offenen Gesellschaft, die Gesellschafter der EWIV sowie die Komplementäre der KG sind daher unternehmensrechtlich persönlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn ein voll haftender Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist, ist er hingegen für die Führung der Bücher nicht verantwortlich.