Neu
Dokument-ID: 1014055
1.5.3 Vertretung bei der Kommanditgesellschaft
Das gesetzliche Leitmodell sieht für die Komplementäre eine umfassende organschaftliche Vertretungsmacht vor:
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Komplementär befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist (Grundsatz der „Einzelvertretung“).