2.3.3 Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig. Die Beschränkung bezieht sich dabei auf die in § 98 EStG aufgezählten inländischen Einkünfte und bedeutet im Wesentlichen, dass die Einkunftsquelle in Österreich liegen muss. Da der beschränkt Steuerpflichtige in der Regel auch einen Wohnsitzstaat hat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, soll durch Doppelbesteuerungsabkommen oder durch § 48 BAO eine Doppelbesteuerung vermieden werden.