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Dokument-ID: 1014012
7.2 Begriff des standortrelevanten Vorhabens im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich
Das Standortentwicklungsgesetz regelt
- das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie
- daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.