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Dokument-ID: 1019210
1.6.3 Vertretung bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
Gegenüber Dritten wird die Vereinigung ausschließlich durch den Geschäftsführer oder, wenn es mehrere sind, durch einen jeden Geschäftsführer vertreten (es besteht also der Grundsatz der Einzelvertretung).