5.3.2 Das Verbot der Behinderung
Der Inhalt der Dienstleistungsfreiheit beschränkt sich jedoch nicht auf das Verbot, fremde EU-Bürger schlechter zu behandeln als Inländer („Diskriminierung“). Vielmehr werden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch alle Beschränkungen untersagt, welche im Mitgliedstaat A einem aus dem Mitgliedstaat B stammenden Dienstleistungserbringer auferlegt werden und diesen in seinem Heimatstaat B nicht treffen. In der Entscheidung C-564/07 hat der EuGH dazu sinngemäß festgehalten: