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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Das Verbot der Behinderung

Der Inhalt der Dienstleistungsfreiheit beschränkt sich jedoch nicht auf das Verbot, fremde EU-Bürger schlechter zu behandeln als Inländer („Diskriminierung“). Vielmehr werden im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch alle Beschränkungen untersagt, welche im Mitgliedstaat A einem aus dem Mitgliedstaat B stammenden Dienstleistungserbringer auferlegt werden und diesen in seinem Heimatstaat B nicht treffen. In der Entscheidung C-564/07 hat der EuGH dazu sinngemäß festgehalten:

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