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Dokument-ID: 427727
7.10 Vertretung der Gesellschaft nach außen
Wer soll die Gesellschaft nach außen vertreten?
Es kann für die Rechtsformwahl durchaus auch relevant sein, wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf und wie diese Vertretung konkret ausgestaltet ist. Hat eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegen Dritte eine rechtliche Bedeutung, wenn sie diese gar nicht kannten? Inwiefern ist überhaupt eine Beschränkung möglich? Kann ein Dritter an die Gesellschaft immer eine rechtlich wirksame Erklärung abgeben?