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Dokument-ID: 389453
6.3 GmbH & Co KG im engeren Sinn
Dieser Begriff bezeichnet eine Kommanditgesellschaft, bei der alle Komplementäre GmbHs sind, also kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (an diese Konstellation knüpfen die unten zu besprechenden rechtlichen Besonderheiten an; im Regelfall ist „GmbH & Co KG“ in diesem, engeren Sinn zu verstehen).