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Dokument-ID: 575250
2.6 Vermögenseinlage/„Gesellschaftsvermögen“
Stille Gesellschaft: Vermögenseinlage, „Gesellschaftsvermögen“
Da die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Unternehmensinhabers (als des Trägers des Unternehmens) übergeht, existiert kein