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Dokument-ID: 384987
4.1 Begriff des Firmenbuches
Das Firmenbuch ist – wie im Abschnitt dieses Werkes über die Firmenbildung dargelegt – jenes von den Firmenbuchgerichten geführtes öffentliche Verzeichnis, in das, einfach ausgedrückt, alle Unternehmer, eingetragen werden sollen, deren Betrieb eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet (zum Begriff des Unternehmers sowie zur Eintragungspflicht bzw zum Eintragungsrecht siehe den bezeichneten Abschnitt).