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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Besonderheiten der Firma einer Personengesellschaft

Bei in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmern muss die Firma die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“, enthalten (vgl § 19 Abs 1 Z 1 UGB); in die Firma des Einzelunternehmers darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers nicht aufgenommen werden (vgl § 20 UGB).

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