5.3 Geschäftsführung bei der EWIV
Die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder
Zur Frage der Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Führung der Geschäfte der EWIV ist festzuhalten, dass Art 16 EWIV-VO ein mit „die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder“ umschriebenes Organ vorsieht, welches der Generalversammlung einer GmbH ähnlich ist. In dieser Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; der Gründungsvertrag der EWIV kann bestimmten Mitgliedern jeweils mehrere Stimmen gewähren, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass ein einziges Mitglied nicht die Stimmenmehrheit besitzt (vgl Art 17 Abs 1 EWIV-VO). Für die Fassung von Beschlüssen dieses Organs kann der Gründungsvertrag die erforderlichen Mehrheiten festlegen, wobei dann, wenn keine derartige Festlegung erfolgt, die Beschlüsse einstimmig zu fassen sind (vgl Art 17 Abs 3 EWIV-VO); in einigen Punkten allerdings sind zwingend einstimmige Beschlüsse erforderlich (vgl Art 17 Abs 2 EWIV-VO):