3.7 Die EuGVVO neu: Vollstreckung von Entscheidungen (Exekutionsrecht)
Art 36 I und 39 der EuGVVO neu sehen vor, dass weder für die Anerkennung noch die Vollstreckung von endgültigen Entscheidungen eine Anerkennungs- bzw Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Gericht des Mitgliedstaats erforderlich ist. Erforderlich für die Vollstreckung ist lediglich, dass der Vollstreckungsgläubiger beim zuständigen Vollstreckungsorgan die zu vollstreckende Entscheidung und eine Bescheinigung nach Art 53 bzw 60 EuGVVO vorweisen kann. Darin wird die Vollstreckbarkeit durch das aussprechende Gericht bzw die die öffentliche Urkunde erlassende Behörde bestätigt. Es existiert somit kein Exequaturverfahren mehr!