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Dokument-ID: 382075
5.4 Kontrollrechte der Gesellschafter
Unter dem Blickwinkel der Kontrollmöglichkeit ist festzuhalten, dass jedes Mitglied der EWIV das Recht hat, von den Geschäftsführern Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und in die Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl Art 18 EWIV-VO).