4.5.5 Höhe und Einbehaltung der Steuer
Steuersatz
Die Steuer beträgt gem § 100 Abs 1 EStG 20 % des vollen Betrages der Einkünfte gem § 99 EStG. Als Bemessungsgrundlage dient das Honorar inklusive aller Kostenersätze und Sachbezüge (zB vom Veranstalter direkt bezahlte Hotel-, Verpflegungs- oder Flugkosten), jedoch abzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer. Übernimmt der Leistungsempfänger die beschränkte Einkommensteuer, unterliegt diese als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug, der Satz erhöht sich dadurch auf 25 %. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen iSd §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gilt ein Steuersatz von 27,5 %.