4.5.1 Allgemeine steuerliche Grundlagen
Neben der Lohnsteuer gibt es eine weitere Form der Erhebung der Einkommensteuer, die nicht vom Abgabepflichtigen selbst, sondern durch einen Dritten, in diesem Fall dem Leistungsempfänger, zu berechnen und abzuführen ist. Die Steuerabzugstatbestände des § 99 Abs 1 EStG stellen eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer dar und setzen daher eine Steuerpflicht nach § 98 EStG voraus. Zweck der Abzugsteuer ist die Vereinfachung der Besteuerung und die Sicherstellung des Steueranspruchs (vgl Ludwig in Doralt et al, § 99 EStG15 Tz 1).